Im Einrichtungstyp Wohnstätte für Menschen mit besonderem Hilfebedarf werden schwerst- und mehrfach behinderte Menschen im Sinne der §§ 53 ff SGB XII aufgenommen und betreut,
- die in der Regel volljährig sind,
- die in der Regel nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) im Sinne des § 136 SGB IX erfüllen,
- die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht oder nicht mehr in dem Einrichtungstyp „angegliedertes Wohnheim der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen“ oder in anderen Wohnformen betreut werden können,
- die nach Feststellung des zuständigen Kostenträgers nach Anhörung von Sachverständigen, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten ist (vgl. § 24 Eingliederungshilfeverordnung), auf eine Betreuung in einer vollstationären Einrichtung angewiesen sind.