Im Einrichtungstyp „Stationäre heilpädagogische Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit besonderem Hilfebedarf“ werden schwerst- und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche nach dem § 53 SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SGB IX aufgenommen,
- die in der Regel 3 – 18 Jahre alt sind
- die nach Feststellung des zuständigen Leistungsträgers nach Anhörung von Sachverständigen, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten ist (vgl. § 24 Eingliederungshilfeverordnung), auf eine Betreuung in einer stationären Einrichtung angewiesen sind, deren motorische Eigenfähigkeiten noch nicht vorhanden bzw. extrem eingeschränkt sind,
- für die aufgrund häufigen Scheiterns in vorhergehenden Hilfemaßnahmen das besondere Hilfeangebot die einzige Unterbringungsalternative darstellt,
- deren Sinneswahrnehmung stark eingeschränkt sind,
- deren Handlungs- und Sprachfähigkeiten noch nicht vorhanden bzw. extrem eingeschränkt sind,
- die eine sehr große motorische Unruhe bzw. einen ausgeprägten Bewegungsdrang aufweisen,
- die ein permanentes Weglaufverhalten aufweisen,
- die eine scheinbar unbegründete emotionale Impulsivität ausdrücken,
- die sich durch Schreien, Kreischen, Weinen und heftige Auto- und Fremdaggressionen äußern,
- die eine stark eingeschränkte soziale Beziehungsfähigkeit bzw. eine emotionale Bindungslosigkeit aufzeigen,
- die einen gestörten Tag- und Nachtrhythmus haben,
- die Störungen in der Wahrnehmung der Außenwelt haben,
- die Störungen in der Wahrnehmung der eigenen körperlichen und seelischen Gefühle und Bedürfnisse haben,
- die sich aufgrund ihrer Verhaltensbeosnderheiten im Grenzbereich zur Notwendigkeit der psychiatrischen Unterbringung befinden,
- die aufgrund ihrer Verhaltensbesonderheiten in regelmäßiger psychiatrischer Behnadlung befinden und psychische Störungen im klinischen Sinne, wie autistische Syndrome, Psychosen, extreme Stimmungsschwankungen und Halluzinationen aufweisen,
- deren Verhalten ohnr eine besonders intensive Beaufsichtigung, Begleitung und Hilfe zu eine raktuten Eigengefährdung oder Gefährdung anderer Bewohner und/oder des Personals sowie anderer Dritter führt,
- die aufgrund ihrer Verhaltensbesonderheiten von der Schulpflicht befreit, beurlaubt, nur mit Einzelfallhelfer in die Schule integriert bzw. nur in zeitlich reduziertem Umfang beschult werden können,
- die ohne intensive Beaufsichtigung, Begleitung und Hilfe nicht in der Lage sind, ihre auto- und/oder fremdaggressiven Impulse zu steuern,
- denen nur durch eine intensive Betreuungsdichte die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden kann,
- die ohne intensive Begleitung und Hilfe nicht in der Lage sind, Sinnesanregungen zu erhalten und Sinneserfahrungen zu machen,
- die aufgrund ihrer eigen- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen auf einen Unterbringungsrahmen mit vormundschaftsgerichtlich genehmigter freiheitsentziehender Maßnahme angewiesen sind,
- die sich aufgrund ihrer eigen- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen auf vormundschaftsgerichtlich genehmigten Fixierungsmaßnahmen angewiesen sind.