
Bereichsleitung
Frau Doose
Mehlbydiek 23
24376 Kappeln
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Unsere Heilpädagogischen Wohngruppen und unser Ambulant Betreutes Wohnen sind ein Angebot für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. Rechtliche Grundlage ist das SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, hier insbesondere:
§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
§ 35 a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
§ 41 Hilfe für junge Volljährige
§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen.
In der Besonderheit des Einzelfalls können auch Unterbringungen auf der Basis des SGB XII, Sozialhilfe, erfolgen.
Gemäß der Rahmenleistungsvereinbarung für Schleswig-Holstein sollen Hilfen zur Erziehung über Tag und Nacht für junge Menschen mit belastenden Lebenssituationen geleistet werden, wenn eine dem Wohl des jungen Menschen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und deshalb die Betreuung außerhalb der Familie in einer Einrichtung über Tag und Nacht als Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Der § 34 SGB VIII besagt, dass durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten die Kinder und Jugendlichen in ihrer Entwicklung gefördert werden sollen. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.
§ 35a SGB VIII beschreibt, dass Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft daher beeinträchtigt ist oder bei denen eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, die u.a. in Form von Heimerziehung gewährt werden kann.
Gemäß § 41 SGB VIII soll jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist.
Im § 42 SGB VIII ist festgelegt, dass das Jugendamt berechtigt und verpflichtet ist, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen dies erfordert. Die vorläufige Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung kann dann eine Folge sein.
Gründe für eine Aufnahme können u.a. sein: